Was passiert mit Retourware?
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ventomania
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#1
26.10.2009, 06:46

Vielleicht wissen es ja einige. Die frage interessiert mich schon länger.
Mal angenommen ich kaufe einen Rasierer oder Kopfhörer oder ein Produkt das in dieser super Blister schweiß Packung ist, wo man die Ware nur durch zerstören rausbekommt. Wenn man die zurück sendet (nicht wegen defekt)
Was passiert damit? Geht das zum Hersteller der das wieder neu verpacken muss?
[Bild: fsklogoneu2.png]
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.10.2009, 18:54 von Eminenz.)
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piccohunter
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#2
26.10.2009, 09:26

Nun, ich meine mich erinnern zu können, das das 14tägige Rücktrittsrecht auch durchaus beinhalten kann, das Ware nur in ungeöffneter Originalverpackung zurückgenommen werden muss....
Es handelt sich dabei ja nicht um ein Ausprobier- und Testrecht, sondern es soll lediglich dazu dienen, das Kunden aus evtl. leichtfertig am Telefon oder im Internet abgeschlossenen Verträgen leichter wieder "rauskönnen".
Der Sinn des Gesetzes ist es ja nicht, eine 14tägige Testphase zu ermöglichen.
Ich persönlich würde (sofern dies rechtens ist) alle Artikel nur in unbenutzt und in ungeöffneter Originalverpackung zurücknehmen, ansonsten würde ich ein "Nutzungsentgeld" berechnen, das der Differenz zwischen Neuwert und jetzigem "Gebrauchtwert" beinhaltet.
Gruß, Torsten

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Peter Wind
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#3
26.10.2009, 09:38

Es ist wie mit allem: Es kommt darauf an was es ist und was in den AGBs steht.
Allgemein gültig ja oder nein gibt es nicht.
Man kann nämlich bei bestimmten Sachen sehr wohl zu Prüfzwecken die OVP öffnen ohne dass eine Wertminderung erfolgen kann.
Die OVP öffnen, bedeutet ja nicht unbedingt, dass die Ware im Gebrauch war.
Viele Grüße
Peter

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piccohunter
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#4
26.10.2009, 09:42

Nö. In den meisten Fällen gebe ich Dir Recht und es wäre mir auch schnurzegal, ob die Packung schon mal geöffnet wurde oder nicht.
Aber gerade bei dem Beispiel Kopfhörer oder Rasierer würde ich für eine geöffnete Ware keinen Neupreis mehr zahlen, egal ob im Laden vor Ort oder beim Versandhändler. Im Gegenteil, gerade diese (und änliche) Artikel würde ich aus Hygienegründen gar nicht in dieser Form kaufen...
Gruß, Torsten

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Lion13
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#5
26.10.2009, 09:48

(26.10.2009, 09:26)piccohunter schrieb: Nun, ich meine mich erinnern zu können, das das 14tägige Rücktrittsrecht auch durchaus beinhalten kann, das Ware nur in ungeöffneter Originalverpackung zurückgenommen werden muss....

Diese Regelung gilt nur für Computer-Software (Programme und Spiele) sowie Audio-CD's. Diese können entweder generell vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden, wenn die Verpackung beschädigt ist. Ich zitiere hier mal die entsprechende Mitteilung eines großen deutschen Versenders:

Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht bei: CDs, DVDs, CD-ROMs, Software, Softwarelizenzen und Videos, welche vom Verbraucher entsiegelt wurden.

Zitat:Es handelt sich dabei ja nicht um ein Ausprobier- und Testrecht, sondern es soll lediglich dazu dienen, das Kunden aus evtl. leichtfertig am Telefon oder im Internet abgeschlossenen Verträgen leichter wieder "rauskönnen". Der Sinn des Gesetzes ist es ja nicht, eine 14tägige Testphase zu ermöglichen.

Doch, genau diese Test-Möglichkeit hat der Gesetzgeber dem Verbraucher mit diesem Widerrufsrecht an die Hand gegeben, Torsten!! Eine Rücksendung ohne Angabe von Gründen beinhaltet selbstverständlich auch ein Ausprobieren z.B. eines technischen Gerätes. Und wenn der Warenwert mehr als 40 Euro beträgt, muß die Kosten dafür der Händler übernehmen.

Er darf allerdings bei "Verschlechterung des Zustands der Ware" einen Ersatz verlangen - und das beinhaltet IMHO auch eine irreparable Beschädigung der Verpackung. Auch hierzu mal ein Auszug aus den o.g. Widerruf-Belehrungen:

Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

Gerade der Satz "... wie im Ladengeschäft" gilt hier - auch da würde man eine Blister-Verpackung nicht zerstören können, ohne den Artikel anschließend zu kaufen!
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Tron2.9
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#6
26.10.2009, 09:58

Es muss mir als Kunde möglich sein, die Ware genauso wie im Ladengeschäft anzufassen und auszuprobieren.

Das schliesst natürlich Hygieneartikel aus.

Es darf NICHT die zerstörte oder nicht mehr vorhandene Verpackung berechnet werden (wie mir kürzlich passiert, aber da gehts demnächst in einem anderen Thread weiter).

Da ich selbst in einem grossen Einzelhandelsunternehmen arbeite, weiss ich das zurückgenommene Ware aus (zwangsläufig) zerstörten Blisterverpackungen durchaus an den Hersteller/Grosshändler zur Neuverpackung zurückgeschickt wird.

Am Rande: Im Ladengeschäft gibt es überhaupt kein Rückgaberecht für gekaufte und einwandfreie Ware. Der Einzelhandel hat sich aber schon dermaßen lange Kulanz auf die Fahnen gechrieben, das viele Verbraucher mittlerweile denken, sie hätten eins.

@piccohunter: was hat Dein Einkaufsverhalten mit dem Thread und der eigentlichen Frage zu tun?
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Stones
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#7
26.10.2009, 10:00

Bei Nubert z.B. meine ich mal gehört zu haben, daß die zurückgesendete Ware etwas günstiger verkauft wird.Confused
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Lion13
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#8
26.10.2009, 10:03

(26.10.2009, 09:58)Tron2.9 schrieb: Es darf NICHT die zerstörte oder nicht mehr vorhandene Verpackung berechnet werden (wie mir kürzlich passiert, aber da gehts demnächst in einem anderen Thread weiter).
Da ich selbst in einem grossen Einzelhandelsunternehmen arbeite, weiss ich das zurückgenommene Ware aus (zwangsläufig) zerstörten Blisterverpackungen durchaus an den Hersteller/Grosshändler zur Neuverpackung zurückgeschickt wird.

Ok, dann habe ich da wieder was gelernt - das war nämlich nur eine Annahme von mir, keine gesicherte Erkenntnis!

Also liegt das Risiko bei zerstörter Verpackung in diesem Fall beim Händler? Oder übernimmt im Fall der Neuverpackung beim Hersteller dieser die entstandenen Kosten?
Wäre ja durchaus gerechtfertigt - denn es ist meiner Meinung nach durchaus möglich, etwas so zu verpacken, daß man es beim Auspacken nicht zerstören muß... Confused
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Tron2.9
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#9
26.10.2009, 10:13

(26.10.2009, 10:03)Lion13 schrieb: Also liegt das Risiko bei zerstörter Verpackung in diesem Fall beim Händler? Oder übernimmt im Fall der Neuverpackung beim Hersteller dieser die entstandenen Kosten?
Wäre ja durchaus gerechtfertigt - denn es ist meiner Meinung nach durchaus möglich, etwas so zu verpacken, daß man es beim Auspacken nicht zerstören muß... Confused

Ist natürlich abhängig davon, welche Verträge Einzelhandel und Großhandel/Hersteller haben.

Bei uns hat so keiner richtig gewonnen. Der Hersteller verpackt zwar kostenlos neu, aber wir tragen in jedem Fall die Bearbeitungsgebühren (das Ganze muss ja auch zentralseitig in der Buchhaltung bearbeitet werden) und die Rücksendekosten (Post).

Ist also nicht ganz billig für beide. Aber wie Du schon sagtest: Es könnte ja durchaus so verpackt werden, das nix zerstört werden muss.

Aber da haben Diebstahlprävention und Optik am Regal (Einzelhandel) den Vorrang.

Und extra für den Versandhandel eine Nicht-Blister-Verpackung? Das können sich die wenigsten Hersteller leisten...
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piccohunter
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#10
26.10.2009, 10:17

(26.10.2009, 09:58)Tron2.9 schrieb: Es darf NICHT die zerstörte oder nicht mehr vorhandene Verpackung berechnet werden (wie mir kürzlich passiert, aber da gehts demnächst in einem anderen Thread weiter).
Das bedeutet also: Ich bestelle mir z.B. einen Verstärker, beschädige ihn während meines "Ausprobierens wie im Geschäft" und schicke das defekte Ding einfach zurück, so nach dem Motto "nimmhin den Dreck, will ich nicht"? Huh
Sorry, das würde ich als Händler auch nicht mitmachen. Es sei denn, es gibt eine Versicherung, die solche vom Kunden verursachten Schäden und Wertminderungen schnell und unbürokratisch ersetzt.
Zitat:@piccohunter: was hat Dein Einkaufsverhalten mit dem Thread und der eigentlichen Frage zu tun?
Da ich kein Anwalt bin und auch keine Rechtssprechung ausübe (und auch den Gesetzestext nicht genau kenne), kann ich nur mein persönliches Rechtsempfinden schildern. Und das sagt ganz klar: Wenn ich eine Ware bestelle, und schicke diese auf Basis des Rücktrittsrechts wieder zurück, ist es (zumindest nach meinem Empfinden) meine Pflicht (auch moralisch), jedweden evtl. dadurch entstehenden Wertverlust auszugleichen. Im Laden reiße ICH zumindest auch nicht ungefragt irgendeine Verpackung auf und probiere das Gerät aus (wenn kein Ansichtsexemplar im Verkaufsraum steht), sondern bitte einen Verkäufer, ob er mir den Artikel vorführen oder zeigen kann.
Dies ist wie gesagt MEIN persönliches Rechtsempfinden.
Gruß, Torsten

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Tron2.9
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#11
26.10.2009, 10:23

Hallloooo piccohunter!

Es geht hier nicht darum Ware zu beschädigen sondern die VERPACKUNG. Schon die ganze Zeit.

Und Dein "persönliches Rechtsempfinden" beantwortet dem Threadersteller nicht seine Frage und verwässert nur den Thread.

Und wie Du schon sagtest: Das Ladengeschäft hat meist ein Muster zum ausprobieren, ein unschätzbarer Vorteil gegenüber dem Versandhandel.

Daher das 14-tägige und die Möglichkeit (bei Blister leider ein Muss) die Packung zu zerlegen.
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piccohunter
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#12
26.10.2009, 10:31

Nun, um eine rechtlich fundierte Antwort zu bekommen, hilft nur:

- Gestzestext ergoogeln und lesen
- fundierte Auskunft einholen (Verbraucherschutzorganisation, Anwalt, usw)

Jede bislang hier geäußerte Aussage beruht mehr oder weniger auf persönlicher Meinung und Interpretation.

Bezüglich der "Beschädigung" bzw. "Zerstörung" hatte ich deinen Satz falsch gelesen, das gebe ich zu. Ich hatte die "Zerstörung" irgendwie nicht auf die Verpackung bezogen, sondern auf die Ware.
Gruß, Torsten

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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.10.2009, 10:32 von piccohunter.)
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Stones
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#13
26.10.2009, 10:31

Was ist denn aber dann, wenn der Kunde die Verpackung zerlegt hat,
das Gerät an den Händler zurücksendet, welches dann natürlich nicht ordnungsgemäß verpackt sein wird und dieses Gerät dann defekt beim
Händler wieder ankommt?

Wie sieht es dann mit der Haftung aus - kann doch eigentlich nicht sein,
daß der Händler auf dem Schaden sitzenbleibt. Huh
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#14
26.10.2009, 10:33

(26.10.2009, 10:31)Stones schrieb: Wie sieht es dann mit der Haftung aus - kann doch eigentlich nicht sein,
daß der Händler auf dem Schaden sitzenbleibt. Huh
Das sehe ich genauso.
Gruß, Torsten

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#15
26.10.2009, 10:34

(26.10.2009, 10:31)piccohunter schrieb: Jede bislang hier geäußerte Aussage beruht mehr oder weniger auf persönlicher Meinung und Interpretation.

Nicht ganz korrekt, Torsten! Lies mal das Statement von Tron:

Zitat:Da ich selbst in einem grossen Einzelhandelsunternehmen arbeite, weiss ich das zurückgenommene Ware aus (zwangsläufig) zerstörten Blisterverpackungen durchaus an den Hersteller/Grosshändler zur Neuverpackung zurückgeschickt wird.

Ist also Info aus erster Hand! Wink
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#16
26.10.2009, 10:36

(26.10.2009, 10:33)piccohunter schrieb:
(26.10.2009, 10:31)Stones schrieb: Wie sieht es dann mit der Haftung aus - kann doch eigentlich nicht sein,
daß der Händler auf dem Schaden sitzenbleibt. Huh
Das sehe ich genauso.

Und das ist doch die logische Folge, gerade bei Hifi-Artikeln, die
nicht ordnungsgemäß zurückgesendet werden.Huh

Deshalb kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, daß
der Kunde mit der Verpackung umspringen kann, wie er will. Huh
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#17
26.10.2009, 10:38

Da hast Du Recht, Tom. Deswegen schrieb ich ja auch "mehr oder weniger". Wink
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.10.2009, 10:55 von piccohunter.)
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#18
26.10.2009, 10:38

(26.10.2009, 10:31)Stones schrieb: Was ist denn aber dann, wenn der Kunde die Verpackung zerlegt hat, das Gerät an den Händler zurücksendet, welches dann natürlich nicht ordnungsgemäß verpackt sein wird und dieses Gerät dann defekt beim Händler wieder ankommt?

Das ist wieder eine andere Geschichte! Das hatte ich ja weiter oben schon geschrieben - wenn nachweisliche Gebrauchsspuren oder Defekte bestehen, hat der Kunde natürlich Ersatz zu leisten.

Wie Tron das in seinem Thread aber schon beschrieben hat (und auch schon in diversen Fernseh-Magazinen nachgewiesen wurde), gibt es da durchaus aber auch schwarze Schafe unter Online-Händlern, die anscheinend dem Kunden da etwas unterschieben wollen... Confused

Es gibt genügend Gerichtsurteile, daß dem Kunden nicht zugemutet werden darf, sein Widerrufsrecht von der Verpackung abhängig zu machen!
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piccohunter
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#19
26.10.2009, 10:40

(26.10.2009, 10:36)Stones schrieb: Deshalb kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, daß
der Kunde mit der Verpackung umspringen kann, wie er will. Huh
Genau das ist auch meine Meinung. Prost
Aber darum soll es ja hier nicht gehen... Wink
Gruß, Torsten

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#20
26.10.2009, 10:45

Das ist für mich Haarspalterei, selbst wenn es gesetzlich so sein sollte,
wobei bisher keiner den Gesetzestext hier hinterlegt hat.

Der Kunde kann mit der Verpackung umgehen, wie er will,
haftet aber doch, wenn das Gerät defekt, ob nun optisch
oder technisch, beim Händler ankommt, was ja ganz klar
widerrum dann an der Verpackung liegt.

Geradezu schwachsinnig - sorry. Big Grin
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.10.2009, 10:45 von Stones.)
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#21
26.10.2009, 10:46

(26.10.2009, 10:40)piccohunter schrieb:
(26.10.2009, 10:36)Stones schrieb: Deshalb kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, daß der Kunde mit der Verpackung umspringen kann, wie er will. Huh
Genau das ist auch meine Meinung.

Wie gesagt - die Rechtslage ist so, daß der Händler den Kunden nicht verpflichten kann, die OVP für die Rücksendung zu nutzen, das ist Fakt!

Er kann ihn aber natürlich dazu verpflichten, eine angemessene Verpackung zu wählen, damit keine Schäden am zurückgesendeten Gerät verursacht werden. Aus diesem Grunde versuche ich z.B., die OVP zumindest für die Dauer der Garantiezeit aufzubewahren. Aber wenn wie im Eingangspost beschrieben eine Blisterverpackung genutzt wird, die nur durch Zerstörung derselben mein Recht auf Ausprobieren der Ware ermöglich, darf mir kein Nachteil daraus entstehen.
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piccohunter
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#22
26.10.2009, 10:58

Gut, nachdem die eigentliche Thread-Frage und Thematik ja eigentlich mit Beitrag #9 lückenlos geklärt ist...
Wenn das hier beschriebene wirklich geltendes Recht ist, halte zumindest ich dies für verbesserungswürdig. In meinen Augen wird der Handel benachteiligt.
Gruß, Torsten

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#23
26.10.2009, 11:00

Leitsätze

1. Das gesetzliche Widerrufsfrist kann nicht für den Fall ausgeschlossen werden, dass der Kunde die Original(um)verpackung der bestellten Kontaktlinsen oder Kontaktlinsenpflegemittel öffnet, um zu kontrollieren, ob es sich um die bestellte Ware handelt.

2. Die hier in Streit stehenden Kontaktlinsen und -pflegemittel (und erst recht ihre Umverpackung) sind nicht nach Kundenspezifikationen angefertigt oder auf den Kunden zugeschnitten.

3. Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemittel sind auch nicht verderblich bzw. bei ihnen besteht die Gefahr des Überschreitens eines Verfallsdatums innerhalb der Widerrufsfrist nicht. Denn dieses würde voraussetzen, dass die Antragsgegnerin an ihre Kunden alte, bereits über einen längeren Zeitraum gelagerte Waren an ihre Abnehmer übersendet, deren Verfallsdatum bereits in der gesetzlichen Widerrufsfrist erreicht wird.

4.. Die Fälle der geöffneten (Original-)Umverpackung sind auch nicht gleichzustellen mit den in § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB genannten Fällen der Lieferung von versiegelter Software nach Bruch des Siegels.


Das ganze Urteil:
Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, vom 28.4.2006 (408 O 184/06) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Antragsgegnerin.
Tatbestand

I. Die Parteien handeln im Wege des Fernabsatzes mit Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemittel (Anlage Ast 1, Ast 2).

Die Antragsgegnerin verwendete dabei die aus der Anlage Ast 2 ersichtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen es unter Ziffer 3 („Umtauschrecht“) auszugsweise wie folgt heißt:

„Es gilt das gesetzliche Rückgaberecht und Umtauschrecht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware (laut Poststempel). Dieses gilt für Rücksendungen in ungeöffneten Originalverpackungen. …..

Wir nehmen ausschließlich frankierte Rücksendungen an. Entstandene Kosten werden wir Ihnen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erstatten. Nach Absprache senden wir Ihnen per Post einen Rücksendeschein zu.“

Der Antragssteller ist der Auffassung, dass die AGB- Bestimmungen im Hinblick auf verschiedene Regelungen wettbewerbswidrig sind. Er erwirkte die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 15.3.2006, mit welcher der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel u.a. verboten wurde,

„bei der Tätigkeit im Fernabsatz Kontaktlinsenpflegemittel und/oder Kontaktlinsen anzubieten und/oder zu verkaufen bzw. anbieten und/oder verkaufen zu lassen,

a) wenn und soweit das fernabsatzrechtliche Widerrufs- und Rückgaberecht für Verbraucher beschränkt wird auf ungeöffnete Originalverpackungen

und/oder

b)…..

wie geschehen auf dem Online-Marktplatz eBay im Zusammenhang mit den Angeboten unter der Artikelnummer 7593001699 und 7598292040 gemäß Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin (Anlage Ast 2).“

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin bestätigte das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 28.4.2006 die einstweilige Verfügung. Auf den Inhalt des Urteils wird wegen der Einzelheiten auch zur Ergänzung des Tatbestandes verwiesen.

Die Antragsgegnerin wiederholt und vertieft mit ihrer fristgerecht eingelegten (Teil-)Berufung ihr erstinstanzliches Vorbringen. Bei den von ihr vertriebenen Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemitteln handele es sich um Medizinprodukte nach § 3 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG). Nach § 4 MPG sei es verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn der begründete Verdacht bestehe, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten, der Anwender oder Dritter bei sachgemäßer Anwendung, Instandhaltung und ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Verwendung über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehend gefährdet wird. Sie gehe daher davon aus, dass die Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemittel nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürften, wenn die Originalverpackung geöffnet oder sogar beseitigt worden sei. Das Landgericht habe verkannt, dass Kontaktlinsen als Medizinprodukte nur in ordnungsgemäßer oder unbeschädigter Umverpackung mit dem entsprechenden Beipackzettel verkauft werden dürften. Die von ihm vertriebene Ware würde somit der Ausnahmevorschrift des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB unterfallen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.4.2006 (408 O 184/06) teilweise insoweit abzuändern, als der Antragsgegnerin mit der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 15.3.2006 unter Anordnung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden ist,

bei der Tätigkeit im Fernabsatz Kontaktlinsenpflegemittel und/oder Kontaktlinsen anzubieten und/oder zu verkaufen bzw. anbieten und/oder verkaufen zu lassen,

wenn und soweit das fernabsatzrechtliche Widerrufs- und Rückgaberecht für Verbraucher beschränkt wird auf ungeöffnete Originalverpackungen,

und insoweit den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Antragssteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Ergänzend wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Gründe

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht im Umfang der (Teil-) Berufung die einstweilige Verfügung vom 15.3.2006 bestätigt. Der Antragssteller besitzt insoweit einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG iVm § 312 c Abs. 1 BGB iVm Art. 240 EGBGB iVm § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV. Zur Begründung verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil, die er sich ausdrücklich zu Eigen macht. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung bleibt auszuführen:

1. Gegenstand des Verfügungstenors zu I a) ist das Verbot, im Fernabsatz Kontaktlinsenpflegemittel und/oder Kontaktlinsen anzubieten und/oder zu verkaufen bzw. anbieten und/oder verkaufen zu lassen, wenn und soweit das fernabsatzrechtliche Widerrufs- und Rückgaberecht beschränkt wird auf ungeöffnete Originalverpackungen, wie geschehen auf dem Online-Marktplatz eBay im Zusammenhang mit den Angeboten unter der Artikelnummer 7593001699 oder 7598292040 gemäß Ziffer 3.) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin (Anlage Ast 2). Gegenstand des Verbotstenors ist somit allein die konkrete Verletzungsform. Es ist damit allein darüber zu entscheiden, ob ein Widerrufs- oder Rückgaberecht in zulässiger Weise auf in ungeöffneter Originalverpackung zurückgesandte Ware beschränkt werden kann. Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin ergibt sich, dass mit dem in Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen benutzten Begriff der „Originalverpackungen“ (zumindest auch) die jeweiligen Umverpackungen (Sekundärverpackungen) der von ihr vertriebenen Waren gemeint sind. Das von dem Landgericht ausgesprochene Verbot ist daher bereits dann begründet, wenn das Widerrufs- und Rückgaberecht des § 312 d Abs. 1 BGB nicht wirksam auf Waren in ungeöffneten Original(um-)verpackungen beschränkt werden kann.

2. Nach § 3, 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) das Marktverhalten zu regeln.

In den hier vorliegenden Fällen des Fernabsatzes hat der Unternehmer den Verbraucher nach § 312 c Abs. 1 BGB rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung solche Informationen zur Verfügung zu stellen, die in § 1 BGB-InfoV aufgezählt sind. Hierzu gehören auch Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Nach § 312 d Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu. Dieses besteht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB jedoch in den Fällen nicht, wenn die zu liefernden Waren nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, schnell verderben können bzw. deren Verfalldatum überschritten würde.

Die Voraussetzungen des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB liegen nach dem Vorbringen der Parteien nicht vor.

a. Festzuhalten ist zunächst, dass nach dem eigenen Verständnis der Antragsgegnerin der von ihr verwendeten streitgegenständlichen AGB-Bestimmung -wie es in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt worden ist- das Widerrufs-/Rückgaberecht immer schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Kunde die Original(um)verpackung öffnet, um zu kontrollieren, ob es sich um die bestellten Kontaktlinsen oder das Kontaktlinsenpflegemittel handelt.

b. Eine solche Beschränkung des Widerrufs-/Rückgaberechts entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 312 d BGB. Insbesondere sind entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Voraussetzungen des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht gegeben.

aa. Die hier in Streit stehenden Kontaktlinsen und -pflegemittel (und erst recht ihre Umverpackung) sind nicht nach Kundenspezifikationen angefertigt oder auf den Kunden zugeschnitten. Dieses ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin das Widerrufs-/Rückgaberecht für derartige Produkte in einer anderen Bestimmung des § 3 ihrer AGB ausschließt. Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemittel sind auch nicht verderblich bzw. bei ihnen besteht die Gefahr des Überschreitens eines Verfallsdatums innerhalb der Widerrufsfrist nicht. Denn dieses würde voraussetzen, dass die Antragsgegnerin an ihre Kunden alte, bereits über einen längeren Zeitraum gelagerte Waren an ihre Abnehmer übersendet, deren Verfallsdatum bereits in der gesetzlichen Widerrufsfrist erreicht wird. Hierfür ist seitens der Antragsgegnerin nichts vorgetragen worden.

bb. Die Antragsgegnerin beruft sich deshalb in Sonderheit darauf, dass die Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemittel Medizinprodukte im Sinne von § 3 Medizinproduktegesetz (MPG) seien. Nach § 3 Ziffer 1 MPG sind Medizinprodukte -ähnlich wie Arzneimittel- zur Anwendung beim Menschen zum Zwecke der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten bestimmt. Dieses wird für die hier vorliegenden Waren im Ergebnis zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt werden können.

Nach § 4 Abs. 1 MPG ist es verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn 1. der begründete Verdacht besteht, dass sie die Sicherheit und Gesundheit der Patienten, der Anwender oder Dritter bei sachgemäßer Anwendung und ihrer Zweckbestimmung entsprechender Verwendung über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehend gefährden oder 2. das Datum abgelaufen ist, bis zu dem eine gefahrlose Anwendung nachweislich möglich ist (Verfalldatum).

Die Antragsgegnerin will diesen Bestimmungen entnehmen können, dass die von ihr vertriebenen Waren wegen der in § 4 MPG genannten Regeln nur in ungeöffneten Originalverpackungen zurückgegeben werden können, da sich andernfalls die genannten Gefahren realisieren könnten. Kontaktlinsen und -pflegemittel seien daher im Sinne von § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet. Das vermag schon daher nicht zu überzeugen, da bei Öffnen der Umverpackungen die sich in Blistern befindlichen Kontaktlinsen bzw. in Flaschen befindlichen Kontaktlinsenpflegemittel unter hygienischen Gesichtspunkten nicht beeinträchtigt werden können. Dieses könnte erst dann der Fall sein, wenn auch die Blister geöffnet und zB. die Kontaktlinsen ausprobiert oder die Kontaktlinsenpflege-Behältnisse geöffnet würden. Um das Öffnen der Blister und das Ausprobieren der Kontaktlinsen bzw. das Öffnen der Kontaktlinsenpflegemittel-Behältnisse geht es der Antragsgegnerin nach dem Verfügungsantrag aber nicht allein. Sie will unter Berufung auf die Ausnahmevorschrift des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB das Widerrufs- und Rückgaberecht bereits dann ausschließen, wenn lediglich die Umverpackung geöffnet worden ist. Hierdurch können sich die in § 4 MPG beschriebenen Gefahren unstreitig nicht verwirklichen.

cc. Die Fälle der geöffneten (Original-)Umverpackung sind auch nicht gleichzustellen mit den in § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB genannten Fällen der Lieferung von versiegelter Software nach Bruch des Siegels. Die Antragsgegnerin hat auch über die bloße Behauptung hinaus nichts substantiiert dafür vorgetragen, dass ihr hohe Aufwendungen dadurch entstehen würden, die Waren neu- oder umzuverpacken. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragssteller unbestritten vorgetragen hat, dass auch Arzneimittel über den Fernabsatz vertrieben werden können und es keine gesetzlichen Regelungen gibt, die das Öffnen der Umverpackungen im Falle des Fernabsatzes verbieten.

c. Die Vorschriften des § 312 c BGB iVm mit der BGB-InfoV beinhalten Regelungen, die im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sind, das Marktverhalten der Marktteilnehmer zu regeln. Dieses folgt bereits daraus, dass die Informationen dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung von dem Unternehmer erteilt werden müssen (§ 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB).

d. Auch die Voraussetzungen des § 3 UWG sind vorliegend gegeben. Der Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Dieses folgt aus der besonderen Bedeutung der Informationspflichten und deren Erfüllung seitens des Unternehmers beim Warenkauf im Fernabsatz auf das Marktgeschehen insgesamt, aber auch konkret aus dem für den Verbraucher wichtigen Instrument des Widerrufs bzw. der Rückgabe der Ware. Nur mit diesen rechtlichen Instrumenten kann dem wichtigen Prüfungsrecht des Verbrauchers (arg. § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB) angemessen Rechnung getragen werden. Ein Verstoß gegen diese Informationspflichten stellt somit eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Verbrauchers dar. Weitergehend ist zu berücksichtigen, dass durch die für die Antragsgegnerin sehr günstigen Regelungen des Widerrufs- und Rückgaberechts auf die Mitbewerber ein ganz erheblicher Nachahmungszwang ausgeht oder ausgehen kann, die bei einer gesetzestreuen Regelung und Durchführung des Rückgaberechts möglicherweise entstehenden Kosten ganz anders bei der Preisbildung zu berücksichtigen haben. Hierfür spricht die Behauptung der Antragsgegnerin, dass ihre Regelungen in ihrem Marktsegment allgemein üblich seien.

e. Die für die Begründetheit des Unterlassungsanspruches erforderliche Wiederholungsgefahr wird vermutet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.


Fundquelle: http://www.it-recht-kanzlei.de/widerrufs...insen.html#
Viele Grüße
Peter

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Lion13
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#24
26.10.2009, 11:07

(26.10.2009, 10:58)piccohunter schrieb: Wenn das hier beschriebene wirklich geltendes Recht ist, halte zumindest ich dies für verbesserungswürdig. In meinen Augen wird der Handel benachteiligt.

In gewisser Weise hast du nicht unrecht, Torsten. Er ist aber nicht gezwungen, Ware mit solch problematischer Verpackung online anzubieten.

Und was soll ein Widerrufsrecht, wenn ich mir die bestellte Ware quasi nur anschauen und nicht ausprobieren darf, nur weil eine Verpackungsart verwendet wird, die ich quasi nur durch Zerstörung öffnen kann? Das wiederum wäre eine klare Benachteiligung der Kunden!
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piccohunter
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#25
26.10.2009, 11:19

(26.10.2009, 11:07)Lion13 schrieb: Und was soll ein Widerrufsrecht, wenn ich mir die bestellte Ware quasi nur anschauen und nicht ausprobieren darf, nur weil eine Verpackungsart verwendet wird, die ich quasi nur durch Zerstörung öffnen kann? Das wiederum wäre eine klare Benachteiligung der Kunden!
Gegenfrage:
Wenn wir bei den genannten Beispielen Rasierer und Kopfhörer in Blisterverpackung bleiben:
Warum in aller Welt sollte ich die Verpackung z.B. im Geschäft vor Ort aufreißen? Alles wichtige, vor dem Kauf relevante kann ich auch so erkennen.
Ich zumindest würde nicht im Traum darauf kommen, das z.B. irgendein Händler (egal ob online oder vor Ort) z.B. einen Rasierer zurücknimmt, der auch nur ein einziges Mal benutzt wurde.
Einziger Grund: Das Gerät ist defekt, dann ist es aber kein Umtausch oder Rücktritt, sondern eine Reklamation.
Auch ein Umtausch eines Kopfhörers (in erster Linie meine ich bei InEars) würde ich als Händler nicht machen...
wer nicht das Risiko eines akustischen Blindkaufes eingehen will, muss halt doch einmal seinen faulen Hintern zum stationären Handel bewegen. Ein vernünftiger Händler hat auch InEars zum Probehören vorrätig (und reinigt sie auch nach jedem Kunden).
Gruß, Torsten

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