Was passiert mit Retourware?
ventomania Hifi Freund Beiträge: 799 Registriert seit: Mar 2009 |
26.10.2009, 06:46
Vielleicht wissen es ja einige. Die frage interessiert mich schon länger.
Mal angenommen ich kaufe einen Rasierer oder Kopfhörer oder ein Produkt das in dieser super Blister schweiß Packung ist, wo man die Ware nur durch zerstören rausbekommt. Wenn man die zurück sendet (nicht wegen defekt) Was passiert damit? Geht das zum Hersteller der das wieder neu verpacken muss?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.10.2009, 18:54 von Eminenz.)
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piccohunter Moderator Beiträge: 5.381 Registriert seit: Mar 2009 |
26.10.2009, 09:26
Nun, ich meine mich erinnern zu können, das das 14tägige Rücktrittsrecht auch durchaus beinhalten kann, das Ware nur in ungeöffneter Originalverpackung zurückgenommen werden muss....
Es handelt sich dabei ja nicht um ein Ausprobier- und Testrecht, sondern es soll lediglich dazu dienen, das Kunden aus evtl. leichtfertig am Telefon oder im Internet abgeschlossenen Verträgen leichter wieder "rauskönnen". Der Sinn des Gesetzes ist es ja nicht, eine 14tägige Testphase zu ermöglichen. Ich persönlich würde (sofern dies rechtens ist) alle Artikel nur in unbenutzt und in ungeöffneter Originalverpackung zurücknehmen, ansonsten würde ich ein "Nutzungsentgeld" berechnen, das der Differenz zwischen Neuwert und jetzigem "Gebrauchtwert" beinhaltet.
Gruß, Torsten
Meine Meinung ist Schwarz, Als Mod bin ich Blau. schaut mal vorbei, aber nur Freunde sehen mehr |
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Peter Wind ModAdmin Beiträge: 30.246 Registriert seit: Mar 2009 |
26.10.2009, 09:38
Es ist wie mit allem: Es kommt darauf an was es ist und was in den AGBs steht.
Allgemein gültig ja oder nein gibt es nicht. Man kann nämlich bei bestimmten Sachen sehr wohl zu Prüfzwecken die OVP öffnen ohne dass eine Wertminderung erfolgen kann. Die OVP öffnen, bedeutet ja nicht unbedingt, dass die Ware im Gebrauch war.
Viele Grüße
Peter ------------------------------------------------------------------------------ Als User poste ich in SCHWARZ; als Mod in BLAU. Kölsch ist die einzige Sprache, die man trinken kann und Angeln die einzige Philosophie, von der man satt wird. |
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piccohunter Moderator Beiträge: 5.381 Registriert seit: Mar 2009 |
26.10.2009, 09:42
Nö. In den meisten Fällen gebe ich Dir Recht und es wäre mir auch schnurzegal, ob die Packung schon mal geöffnet wurde oder nicht.
Aber gerade bei dem Beispiel Kopfhörer oder Rasierer würde ich für eine geöffnete Ware keinen Neupreis mehr zahlen, egal ob im Laden vor Ort oder beim Versandhändler. Im Gegenteil, gerade diese (und änliche) Artikel würde ich aus Hygienegründen gar nicht in dieser Form kaufen...
Gruß, Torsten
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Lion13 Unregistered |
26.10.2009, 09:48
(26.10.2009, 09:26)piccohunter schrieb: Nun, ich meine mich erinnern zu können, das das 14tägige Rücktrittsrecht auch durchaus beinhalten kann, das Ware nur in ungeöffneter Originalverpackung zurückgenommen werden muss.... Diese Regelung gilt nur für Computer-Software (Programme und Spiele) sowie Audio-CD's. Diese können entweder generell vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden, wenn die Verpackung beschädigt ist. Ich zitiere hier mal die entsprechende Mitteilung eines großen deutschen Versenders: Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht bei: CDs, DVDs, CD-ROMs, Software, Softwarelizenzen und Videos, welche vom Verbraucher entsiegelt wurden. Zitat:Es handelt sich dabei ja nicht um ein Ausprobier- und Testrecht, sondern es soll lediglich dazu dienen, das Kunden aus evtl. leichtfertig am Telefon oder im Internet abgeschlossenen Verträgen leichter wieder "rauskönnen". Der Sinn des Gesetzes ist es ja nicht, eine 14tägige Testphase zu ermöglichen. Doch, genau diese Test-Möglichkeit hat der Gesetzgeber dem Verbraucher mit diesem Widerrufsrecht an die Hand gegeben, Torsten!! Eine Rücksendung ohne Angabe von Gründen beinhaltet selbstverständlich auch ein Ausprobieren z.B. eines technischen Gerätes. Und wenn der Warenwert mehr als 40 Euro beträgt, muß die Kosten dafür der Händler übernehmen. Er darf allerdings bei "Verschlechterung des Zustands der Ware" einen Ersatz verlangen - und das beinhaltet IMHO auch eine irreparable Beschädigung der Verpackung. Auch hierzu mal ein Auszug aus den o.g. Widerruf-Belehrungen: Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Gerade der Satz "... wie im Ladengeschäft" gilt hier - auch da würde man eine Blister-Verpackung nicht zerstören können, ohne den Artikel anschließend zu kaufen! |
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Tron2.9 Unregistered |
26.10.2009, 09:58
Es muss mir als Kunde möglich sein, die Ware genauso wie im Ladengeschäft anzufassen und auszuprobieren.
Das schliesst natürlich Hygieneartikel aus. Es darf NICHT die zerstörte oder nicht mehr vorhandene Verpackung berechnet werden (wie mir kürzlich passiert, aber da gehts demnächst in einem anderen Thread weiter). Da ich selbst in einem grossen Einzelhandelsunternehmen arbeite, weiss ich das zurückgenommene Ware aus (zwangsläufig) zerstörten Blisterverpackungen durchaus an den Hersteller/Grosshändler zur Neuverpackung zurückgeschickt wird. Am Rande: Im Ladengeschäft gibt es überhaupt kein Rückgaberecht für gekaufte und einwandfreie Ware. Der Einzelhandel hat sich aber schon dermaßen lange Kulanz auf die Fahnen gechrieben, das viele Verbraucher mittlerweile denken, sie hätten eins. @piccohunter: was hat Dein Einkaufsverhalten mit dem Thread und der eigentlichen Frage zu tun? |
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Stones Super Resident Beiträge: 66.242 Registriert seit: Mar 2009 |
26.10.2009, 10:00
Bei Nubert z.B. meine ich mal gehört zu haben, daß die zurückgesendete Ware etwas günstiger verkauft wird.
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Lion13 Unregistered |
26.10.2009, 10:03
(26.10.2009, 09:58)Tron2.9 schrieb: Es darf NICHT die zerstörte oder nicht mehr vorhandene Verpackung berechnet werden (wie mir kürzlich passiert, aber da gehts demnächst in einem anderen Thread weiter). Ok, dann habe ich da wieder was gelernt - das war nämlich nur eine Annahme von mir, keine gesicherte Erkenntnis! Also liegt das Risiko bei zerstörter Verpackung in diesem Fall beim Händler? Oder übernimmt im Fall der Neuverpackung beim Hersteller dieser die entstandenen Kosten? Wäre ja durchaus gerechtfertigt - denn es ist meiner Meinung nach durchaus möglich, etwas so zu verpacken, daß man es beim Auspacken nicht zerstören muß... |
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Tron2.9 Unregistered |
26.10.2009, 10:13
(26.10.2009, 10:03)Lion13 schrieb: Also liegt das Risiko bei zerstörter Verpackung in diesem Fall beim Händler? Oder übernimmt im Fall der Neuverpackung beim Hersteller dieser die entstandenen Kosten? Ist natürlich abhängig davon, welche Verträge Einzelhandel und Großhandel/Hersteller haben. Bei uns hat so keiner richtig gewonnen. Der Hersteller verpackt zwar kostenlos neu, aber wir tragen in jedem Fall die Bearbeitungsgebühren (das Ganze muss ja auch zentralseitig in der Buchhaltung bearbeitet werden) und die Rücksendekosten (Post). Ist also nicht ganz billig für beide. Aber wie Du schon sagtest: Es könnte ja durchaus so verpackt werden, das nix zerstört werden muss. Aber da haben Diebstahlprävention und Optik am Regal (Einzelhandel) den Vorrang. Und extra für den Versandhandel eine Nicht-Blister-Verpackung? Das können sich die wenigsten Hersteller leisten... |
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piccohunter Moderator Beiträge: 5.381 Registriert seit: Mar 2009 |
26.10.2009, 10:17
(26.10.2009, 09:58)Tron2.9 schrieb: Es darf NICHT die zerstörte oder nicht mehr vorhandene Verpackung berechnet werden (wie mir kürzlich passiert, aber da gehts demnächst in einem anderen Thread weiter).Das bedeutet also: Ich bestelle mir z.B. einen Verstärker, beschädige ihn während meines "Ausprobierens wie im Geschäft" und schicke das defekte Ding einfach zurück, so nach dem Motto "nimmhin den Dreck, will ich nicht"? Sorry, das würde ich als Händler auch nicht mitmachen. Es sei denn, es gibt eine Versicherung, die solche vom Kunden verursachten Schäden und Wertminderungen schnell und unbürokratisch ersetzt. Zitat:@piccohunter: was hat Dein Einkaufsverhalten mit dem Thread und der eigentlichen Frage zu tun?Da ich kein Anwalt bin und auch keine Rechtssprechung ausübe (und auch den Gesetzestext nicht genau kenne), kann ich nur mein persönliches Rechtsempfinden schildern. Und das sagt ganz klar: Wenn ich eine Ware bestelle, und schicke diese auf Basis des Rücktrittsrechts wieder zurück, ist es (zumindest nach meinem Empfinden) meine Pflicht (auch moralisch), jedweden evtl. dadurch entstehenden Wertverlust auszugleichen. Im Laden reiße ICH zumindest auch nicht ungefragt irgendeine Verpackung auf und probiere das Gerät aus (wenn kein Ansichtsexemplar im Verkaufsraum steht), sondern bitte einen Verkäufer, ob er mir den Artikel vorführen oder zeigen kann. Dies ist wie gesagt MEIN persönliches Rechtsempfinden.
Gruß, Torsten
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Tron2.9 Unregistered |
26.10.2009, 10:23
Hallloooo piccohunter!
Es geht hier nicht darum Ware zu beschädigen sondern die VERPACKUNG. Schon die ganze Zeit. Und Dein "persönliches Rechtsempfinden" beantwortet dem Threadersteller nicht seine Frage und verwässert nur den Thread. Und wie Du schon sagtest: Das Ladengeschäft hat meist ein Muster zum ausprobieren, ein unschätzbarer Vorteil gegenüber dem Versandhandel. Daher das 14-tägige und die Möglichkeit (bei Blister leider ein Muss) die Packung zu zerlegen. |
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piccohunter Moderator Beiträge: 5.381 Registriert seit: Mar 2009 |
26.10.2009, 10:31
Nun, um eine rechtlich fundierte Antwort zu bekommen, hilft nur:
- Gestzestext ergoogeln und lesen - fundierte Auskunft einholen (Verbraucherschutzorganisation, Anwalt, usw) Jede bislang hier geäußerte Aussage beruht mehr oder weniger auf persönlicher Meinung und Interpretation. Bezüglich der "Beschädigung" bzw. "Zerstörung" hatte ich deinen Satz falsch gelesen, das gebe ich zu. Ich hatte die "Zerstörung" irgendwie nicht auf die Verpackung bezogen, sondern auf die Ware.
Gruß, Torsten
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.10.2009, 10:32 von piccohunter.)
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Stones Super Resident Beiträge: 66.242 Registriert seit: Mar 2009 |
26.10.2009, 10:31
Was ist denn aber dann, wenn der Kunde die Verpackung zerlegt hat,
das Gerät an den Händler zurücksendet, welches dann natürlich nicht ordnungsgemäß verpackt sein wird und dieses Gerät dann defekt beim Händler wieder ankommt? Wie sieht es dann mit der Haftung aus - kann doch eigentlich nicht sein, daß der Händler auf dem Schaden sitzenbleibt.
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piccohunter Moderator Beiträge: 5.381 Registriert seit: Mar 2009 |
26.10.2009, 10:33
(26.10.2009, 10:31)Stones schrieb: Wie sieht es dann mit der Haftung aus - kann doch eigentlich nicht sein,Das sehe ich genauso.
Gruß, Torsten
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Lion13 Unregistered |
26.10.2009, 10:34
(26.10.2009, 10:31)piccohunter schrieb: Jede bislang hier geäußerte Aussage beruht mehr oder weniger auf persönlicher Meinung und Interpretation. Nicht ganz korrekt, Torsten! Lies mal das Statement von Tron: Zitat:Da ich selbst in einem grossen Einzelhandelsunternehmen arbeite, weiss ich das zurückgenommene Ware aus (zwangsläufig) zerstörten Blisterverpackungen durchaus an den Hersteller/Grosshändler zur Neuverpackung zurückgeschickt wird. Ist also Info aus erster Hand! |
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Stones Super Resident Beiträge: 66.242 Registriert seit: Mar 2009 |
26.10.2009, 10:36
(26.10.2009, 10:33)piccohunter schrieb:(26.10.2009, 10:31)Stones schrieb: Wie sieht es dann mit der Haftung aus - kann doch eigentlich nicht sein,Das sehe ich genauso. Und das ist doch die logische Folge, gerade bei Hifi-Artikeln, die nicht ordnungsgemäß zurückgesendet werden. Deshalb kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, daß der Kunde mit der Verpackung umspringen kann, wie er will.
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piccohunter Moderator Beiträge: 5.381 Registriert seit: Mar 2009 |
26.10.2009, 10:38
Da hast Du Recht, Tom. Deswegen schrieb ich ja auch "mehr oder weniger".
Gruß, Torsten
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.10.2009, 10:55 von piccohunter.)
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Lion13 Unregistered |
26.10.2009, 10:38
(26.10.2009, 10:31)Stones schrieb: Was ist denn aber dann, wenn der Kunde die Verpackung zerlegt hat, das Gerät an den Händler zurücksendet, welches dann natürlich nicht ordnungsgemäß verpackt sein wird und dieses Gerät dann defekt beim Händler wieder ankommt? Das ist wieder eine andere Geschichte! Das hatte ich ja weiter oben schon geschrieben - wenn nachweisliche Gebrauchsspuren oder Defekte bestehen, hat der Kunde natürlich Ersatz zu leisten. Wie Tron das in seinem Thread aber schon beschrieben hat (und auch schon in diversen Fernseh-Magazinen nachgewiesen wurde), gibt es da durchaus aber auch schwarze Schafe unter Online-Händlern, die anscheinend dem Kunden da etwas unterschieben wollen... Es gibt genügend Gerichtsurteile, daß dem Kunden nicht zugemutet werden darf, sein Widerrufsrecht von der Verpackung abhängig zu machen! |
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piccohunter Moderator Beiträge: 5.381 Registriert seit: Mar 2009 |
26.10.2009, 10:40
(26.10.2009, 10:36)Stones schrieb: Deshalb kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, daßGenau das ist auch meine Meinung. Aber darum soll es ja hier nicht gehen...
Gruß, Torsten
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Stones Super Resident Beiträge: 66.242 Registriert seit: Mar 2009 |
26.10.2009, 10:45
Das ist für mich Haarspalterei, selbst wenn es gesetzlich so sein sollte,
wobei bisher keiner den Gesetzestext hier hinterlegt hat. Der Kunde kann mit der Verpackung umgehen, wie er will, haftet aber doch, wenn das Gerät defekt, ob nun optisch oder technisch, beim Händler ankommt, was ja ganz klar widerrum dann an der Verpackung liegt. Geradezu schwachsinnig - sorry.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.10.2009, 10:45 von Stones.)
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Lion13 Unregistered |
26.10.2009, 10:46
(26.10.2009, 10:40)piccohunter schrieb:(26.10.2009, 10:36)Stones schrieb: Deshalb kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, daß der Kunde mit der Verpackung umspringen kann, wie er will.Genau das ist auch meine Meinung. Wie gesagt - die Rechtslage ist so, daß der Händler den Kunden nicht verpflichten kann, die OVP für die Rücksendung zu nutzen, das ist Fakt! Er kann ihn aber natürlich dazu verpflichten, eine angemessene Verpackung zu wählen, damit keine Schäden am zurückgesendeten Gerät verursacht werden. Aus diesem Grunde versuche ich z.B., die OVP zumindest für die Dauer der Garantiezeit aufzubewahren. Aber wenn wie im Eingangspost beschrieben eine Blisterverpackung genutzt wird, die nur durch Zerstörung derselben mein Recht auf Ausprobieren der Ware ermöglich, darf mir kein Nachteil daraus entstehen. |
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piccohunter Moderator Beiträge: 5.381 Registriert seit: Mar 2009 |
26.10.2009, 10:58
Gut, nachdem die eigentliche Thread-Frage und Thematik ja eigentlich mit Beitrag #9 lückenlos geklärt ist...
Wenn das hier beschriebene wirklich geltendes Recht ist, halte zumindest ich dies für verbesserungswürdig. In meinen Augen wird der Handel benachteiligt.
Gruß, Torsten
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Peter Wind ModAdmin Beiträge: 30.246 Registriert seit: Mar 2009 |
26.10.2009, 11:00
Leitsätze
1. Das gesetzliche Widerrufsfrist kann nicht für den Fall ausgeschlossen werden, dass der Kunde die Original(um)verpackung der bestellten Kontaktlinsen oder Kontaktlinsenpflegemittel öffnet, um zu kontrollieren, ob es sich um die bestellte Ware handelt. 2. Die hier in Streit stehenden Kontaktlinsen und -pflegemittel (und erst recht ihre Umverpackung) sind nicht nach Kundenspezifikationen angefertigt oder auf den Kunden zugeschnitten. 3. Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemittel sind auch nicht verderblich bzw. bei ihnen besteht die Gefahr des Überschreitens eines Verfallsdatums innerhalb der Widerrufsfrist nicht. Denn dieses würde voraussetzen, dass die Antragsgegnerin an ihre Kunden alte, bereits über einen längeren Zeitraum gelagerte Waren an ihre Abnehmer übersendet, deren Verfallsdatum bereits in der gesetzlichen Widerrufsfrist erreicht wird. 4.. Die Fälle der geöffneten (Original-)Umverpackung sind auch nicht gleichzustellen mit den in § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB genannten Fällen der Lieferung von versiegelter Software nach Bruch des Siegels. Das ganze Urteil: Fundquelle: http://www.it-recht-kanzlei.de/widerrufs...insen.html#
Viele Grüße
Peter ------------------------------------------------------------------------------ Als User poste ich in SCHWARZ; als Mod in BLAU. Kölsch ist die einzige Sprache, die man trinken kann und Angeln die einzige Philosophie, von der man satt wird. |
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Lion13 Unregistered |
26.10.2009, 11:07
(26.10.2009, 10:58)piccohunter schrieb: Wenn das hier beschriebene wirklich geltendes Recht ist, halte zumindest ich dies für verbesserungswürdig. In meinen Augen wird der Handel benachteiligt. In gewisser Weise hast du nicht unrecht, Torsten. Er ist aber nicht gezwungen, Ware mit solch problematischer Verpackung online anzubieten. Und was soll ein Widerrufsrecht, wenn ich mir die bestellte Ware quasi nur anschauen und nicht ausprobieren darf, nur weil eine Verpackungsart verwendet wird, die ich quasi nur durch Zerstörung öffnen kann? Das wiederum wäre eine klare Benachteiligung der Kunden! |
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piccohunter Moderator Beiträge: 5.381 Registriert seit: Mar 2009 |
26.10.2009, 11:19
(26.10.2009, 11:07)Lion13 schrieb: Und was soll ein Widerrufsrecht, wenn ich mir die bestellte Ware quasi nur anschauen und nicht ausprobieren darf, nur weil eine Verpackungsart verwendet wird, die ich quasi nur durch Zerstörung öffnen kann? Das wiederum wäre eine klare Benachteiligung der Kunden!Gegenfrage: Wenn wir bei den genannten Beispielen Rasierer und Kopfhörer in Blisterverpackung bleiben: Warum in aller Welt sollte ich die Verpackung z.B. im Geschäft vor Ort aufreißen? Alles wichtige, vor dem Kauf relevante kann ich auch so erkennen. Ich zumindest würde nicht im Traum darauf kommen, das z.B. irgendein Händler (egal ob online oder vor Ort) z.B. einen Rasierer zurücknimmt, der auch nur ein einziges Mal benutzt wurde. Einziger Grund: Das Gerät ist defekt, dann ist es aber kein Umtausch oder Rücktritt, sondern eine Reklamation. Auch ein Umtausch eines Kopfhörers (in erster Linie meine ich bei InEars) würde ich als Händler nicht machen... wer nicht das Risiko eines akustischen Blindkaufes eingehen will, muss halt doch einmal seinen faulen Hintern zum stationären Handel bewegen. Ein vernünftiger Händler hat auch InEars zum Probehören vorrätig (und reinigt sie auch nach jedem Kunden).
Gruß, Torsten
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