ALG II, Arge und andere Fragen
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Peter Wind
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#26
08.02.2011, 22:15

(08.02.2011, 22:03)Stormbringer667 schrieb: ...kann kein Arzt eine Behandlung verweigern, soviel ich weiß....
Dann gilt sie als Privatpatient. Kein Arzt ist verpflichtet, seine Leistung, wenn kein gesetzlicher Leistungsträger da ist, nach den Sätzen in der GKV (AOK oder Ersatzkassen) abzurechnen. Er liquidiert nach der GOÄ und hat da einen Spielraum ob er den einfachen Satz oder mehr nimmt.
(08.02.2011, 22:15)ventomania schrieb: @ Peter: Ja ich weiß aber du sagtest ja auch wenn die Eltern Leistungsfähing sind würde Sie Geld vom Staat bekommen
Du verwechselst hier wieder die Begriffe. Zitiere bitte was du genau meinst. VBom Staat wäre die Sozialhilfe, für die aber die Kommunalverwaltun wiederum zuständig ist.
Viele Grüße
Peter

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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.02.2011, 22:18 von Peter Wind.)
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ventomania
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#27
08.02.2011, 22:24

(08.02.2011, 20:54)Peter Wind schrieb: Klar, es besteht ein Unterhaltsanspruch nach dem BGB gegenüber ihren Eltern. Voraussetzung, sie ist hilfebedürftig und die Eltern leistungsfähig.

diesen Satz meine ich. Also entweder bin ich nun blöd oder das heißt nun nicht. Hat sie keine Kohle die eltern aber wohl bekommt sie trotzdem Geld vom staat. (vom wem genau ist erst mal zweitrangig, das kann man später klären)
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Peter Wind
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#28
08.02.2011, 22:29

Unterhaltsverpflichtung nach dem BGB besteht in auf- und absteigender Linie

Großeltern
Kinder
Enkel

Also Großeltern können für ihre Enkel unterhaltspflichtig sein, wenn die Enkel hilfebedürftig sind.
Voraussetzung ist, dass die Eltern des Enkels nicht leistungsfähig oder nur teilweise leistungsfähig sind.
Die Großeltern sind aber acuh nur dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn sich auch leistungsfähig sind.
Zunächst einmal gilt die Unterhaltsverpflichtung von einer Generation zur anderen. Genau so gut können aber auch Enkel – wenn sie leistungsfähig sind – für ihre hilfebedürftigen Großeltern zum Unterhalt verpflichtet sein. Wenn die Eltern der Enkel, also die Kinder der Großeltern, nicht leistungsfähig sind.

Ich weiß jetzt nicht ob es mir gelungen ist dies jetzt deutlicher darzustellen.

Und sollte deine Freundin schwanger werden gilt § 1615l BGB

Dr Vater des Kindes hat der Mutter unter Umständen im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.
Falls die Mutter vor der Geburt aufgrund der Schwangerschaft oder nach der Geburt wegen einer durch die Schwangerschaft bzw. Entbindung verursachten Krankheit nicht arbeiten kann, hat sie für die Dauer von vier Monaten vor Geburt bis drei Jahren nach der Geburt (in Ausnahmefällen auch länger) einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater des Kindes. Das gleiche gilt, wenn sie wegen der Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Falls der Vater das Kind betreut, steht ihm dieser Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber zu.
Der Vater ist verpflichtet, die Kosten der Entbindung, sowie die infolge Schwangerschaft oder Entbindung weiter entstehenden Kosten zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit die Kosten durch Leistungen des Arbeitgebers oder durch Versicherungsleistungen gedeckt werden.
Viele Grüße
Peter

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Stormbringer667
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#29
08.02.2011, 22:31

(08.02.2011, 22:15)ventomania schrieb: Was dann heißt das die uns was falsches erzählen

Da kannst du mal von ausgehen! Die Mitarbeiter der Arge oder alternativ Jobcenter sind dazu angehalten, soviel Kohle wie möglich einzusparen. Auf jeden Fall zu Gesprächen auf dem Amt immer einen Zeugen mitnehmen, der den Inhalt des Gesprächs bezeugen kann und notfalls dafür unterschreiben würde. Anwalt wäre noch besser, wenn bezahlbar. Manchmal reicht aber auch eine Person, die nur den Eindruck macht, als wäre er/sie ein Anwalt. Anzug und Aktenkoffer reicht meistens schon. Cool

Und für alles, was irgendwie unklar erscheint, ein rechtsverbindliches Schriftstück vom Amt verlangen.

Ich hab schon von Leuten gehört, die bis auf den Briefkopf und die Unterschrift alles aus ihrer Eingliederungsvereinbarung gestrichen haben und damit durchgekommen sind. Frech kommt weiter! Big Grin
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Peter Wind
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#30
08.02.2011, 22:37

(08.02.2011, 22:24)ventomania schrieb: diesen Satz meine ich. Also entweder bin ich nun blöd oder das heißt nun nicht. Hat sie keine Kohle die eltern aber wohl bekommt sie trotzdem Geld vom staat. (vom wem genau ist erst mal zweitrangig, das kann man später klären)
Du musst das im Zusammenhang mit dem gesamten Text und zu deiner Frage lesen. Ich gebe zu ist etwas verwirrend.
Damit habe ich ausgeschlossen, dass es einen gesetzlichen Leistungsträger für die Krankenversicherung gibt.
Der Versicherung können beitreten relevante Auszüge:

1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren,

2. Personen, deren Familienversicherung erlischt oder nach § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, wenn die o. g. Vorversicherungszeiten erfüllt sind,
(Dee Vorversicherungszeit muss also vom Stammversicherten erfüllt sein)

Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Mitgliedschaft anzuzeigen.
Sie beginnt aber unmittelbar nach dem Ausscheiden aus der Familienversicherung, also u.U. 3 Monate rückwirkend.
Viele Grüße
Peter

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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.02.2011, 22:48 von Peter Wind.)
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ventomania
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#31
08.02.2011, 23:03

so ich gehe nun erst mal schlafen -. Schreibe ggf morgen nochmal.
Habe sie gerage mal gefragt. Das sie bis jetzt Versichert war, war wohl auch mehr ein ,,versehen,, der GKV.
Eigentlich wäre sie ab dem 24 Lebensjahr nicht mehr versichert, wie du schon sagtest.

aber ich weiß nun immer noch nicht was genau die Arge ist.:-/

man dieses ganze Thema muss man ja schon Studiert haben, echt hart.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.02.2011, 23:06 von ventomania.)
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Peter Wind
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#32
08.02.2011, 23:09

(08.02.2011, 23:03)ventomania schrieb: aber ich weiß nun immer noch nicht was genau die Arge ist.:-/

Hier eine grobe Erklärung:
- die „Agentur für Arbeit“ ist für alle Bezieher von ALG I und Arbeitssuchende zuständig.
- die ArGe (in anderen Städten auch „Jobcenter“ genannt) ist ein Zusammenschluss aus der „Agentur für Arbeit“ und den kommunalen Trägern (auch den ehemaligen Sozialämtern) und ist ausschliesslich für Bezieher von ALG II zuständig.

Früher hast du in zwei Ämter rennen müssen.- Einmal Arbeitsamt, heute Arbeitsagentur, und Sozialamt.



Anmerkung, hoffentlich verwirre ich dich nicht noch mehr:

Das besondere an der Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Alg II ist, dass hier Unterhalt angerechnet wird von Personen - in diesem Falle von dir, wenn die Freundin zu dir zieht - obwohl nach dem BGB keine Unterhaltsverpflichtung deinerseits besteht.
Viele Grüße
Peter

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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.02.2011, 06:48 von Peter Wind.)
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ventomania
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#33
09.02.2011, 06:56

Ok den satz verstehe ich .Aber in wie weit. Hast du da Zahlen?
zählt das für jede art von ,,Personen,, . Also auch wenn meine Schwester bei mir einziehen würde (und die auch normalerweise ALGII bekommt mal angenommen)

Hast du zufällig auch Zahlen da wieviel die Eltern meiner Freundin nur verdienen dürfen damit die als Hilfsbedürftig gilt
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Peter Wind
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#34
09.02.2011, 17:15

(09.02.2011, 06:56)ventomania schrieb: Ok den satz verstehe ich .Aber in wie weit. Hast du da Zahlen?
zählt das für jede art von ,,Personen,, . Also auch wenn meine Schwester bei mir einziehen würde (und die auch normalerweise ALGII bekommt mal angenommen)
Ist das aktuell eine Variante? Wenn nein, lassen wir das erst einmal, weil mir deine nächste Frage zeigt, dass ich dir immer noch nicht die Begriffe erklären konnte
Zitat:Hast du zufällig auch Zahlen da wieviel die Eltern meiner Freundin nur verdienen dürfen damit die als Hilfsbedürftig gilt
Erstens: Deine Freundin muss hilfebedürftig sein
Zweitens: Ist sie hilfebedürftig ist es gleichgültig wieviel ihre Eltern an Einkommen haben, weil
Drittens: bei einer vorliegenden Hilfebedürftigkeit deiner Freundin, die Eltern nur dann zum Unterhalt verpflichtet sind, wenn sie Leistungsfähig sind.

Ergo: Die Hilfebedürftigkeit deiner Freundin, löst u.U. die Unterhaltsverpflicht von Verwandten in gerader Linie aus. Diese Hilfebedürftigkeit entsteht somit unabhängig davon, ob ein zum Unterhalt Verpflichteter auch Unterhalt zahlen (leistungsfähig ist) kann.
Erst wenn das von mir verständlich gemacht worden ist, mache ich hier weiter. Verständlicher als das, was ich geschrieben habe geht es m.E. nun nicht mehr viel.

Du verwendest du die Begriffe entweder nicht richtig oder vesrtehst es nicht.
Ich setze mich gerne einmal hin und versuche es mit einem Diagramm, das aber erst am Wochenende. Ob mir dieses Diagramm gelingt, kann ich aber jetzt noch nicht sagen.
Viele Grüße
Peter

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ventomania
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#35
09.02.2011, 22:01

ja ich verstehe es, glaube ich zumindest nur glaube ich reden wir ein wenig aneinander vorbei Smile

Denn ja meine Freundin ist Hilfsbedürftig so gesehen weil die hat seit Jahren keine Arbeit und weil Sie keine Arbeit hat und hatte hat sie auch kein ALG 1 und auch kein ALG 2 (da sie noch 24 ist)

So aber eine sache scheinst du nicht ganz zu verstehen glaube ich .
Der Vater ist ja Arbeiten und verdient auch recht gut.
Von daher meine frage was ist in diesem Fall.
Denn ich glaube kaum das meine Freundin Verwante fragt wegen Geld, wenn der Vater verdient.


Und nein, das mit meiner Schwester war nur ein Beispiel das ich wissen wollte.

Tja meine Freundin will das umbedingt wissen mit der Geldgrenze.
Denn Sie hatte heute einen Termin bei der Gemeinde aber da ist die wieder weg weil Sie da nur warten musste und morgen muss die zur Arge aber da will die gar nicht hin weil sie ja eh kein Anspruch hat.

Und ihr Vater will bei dem Antrag der Gemeinde nichts über sein Geld offen legen.
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Stones
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#36
09.02.2011, 22:59

Ich würde auch, wie Peer schon schrieb, mal zusammen mit deiner Freundin zu einer Beratungsstelle gehen und mir Auskünfte einholen.
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JokerofDarkness
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#37
09.02.2011, 23:12

Ich mache es mal kurz. Wenn in der Bedarfsgemeinschaft in der Deine Freundin lebt zu viel Einkommen vorhanden ist, gibt es keine ALGII Leistung. Denn das ist eine Kann-Leistung und keine Muss-Leistung wie bei ALGI.

Was ich nicht verstehe, wieso man keinen Job bekommen kann. Hat sie einen Führerschein und ist gesund? Dann sollte sie zumindest in der Zeitarbeit unterkommen. Wenn sie noch länger nicht arbeiten wird, hat sie ein größeres Problem als die fehlende KV. Denn dann wird sie absolut unattraktiv für den Arbeitsmarkt.
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Peter Wind
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#38
09.02.2011, 23:17

@Ventomania
Das wird mir mir alles zu unübersichtlich, weil immer neue Aspekte hinzu kommen.

(BGB) § 1605 Auskunftspflicht

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen.
(09.02.2011, 23:12)JokerofDarkness schrieb: Ich mache es mal kurz. Wenn in der Bedarfsgemeinschaft in der Deine Freundin lebt

Ich mache es jetzt auch kurz, das vewirrt jetzt alles, nicht mich, sondern garantiert ventomania. Hast zwar im Grunde recht. Aber die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern war hier nicht das Thema.
Viele Grüße
Peter

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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.02.2011, 23:34 von Peter Wind.)
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JokerofDarkness
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10.02.2011, 01:42

(09.02.2011, 23:17)Peter Wind schrieb: Ich mache es jetzt auch kurz, das vewirrt jetzt alles, nicht mich, sondern garantiert ventomania. Hast zwar im Grunde recht. Aber die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern war hier nicht das Thema.
Das Du ihn mit Paragraphen zu haust, obwohl es im Endeffekt ziemlich simpel erklärt werden kann, liegt ja an Dir. Wink
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ventomania
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10.02.2011, 07:03

Ja stimmt das mit den Paragraphen ist zwar wirklich gut, aber es sollte auch auf jeden fall nochmal kurz ,,normal,, erklärt werden.

Ja Sie hat einen Füherschein aber kein Auto. Und wenn sie einen 400€ Job annimmt dann bleibt da meißt nix über wenn das immer 50KM entfernt ist. Da hat man ja +/- NULL.

Aber das ist ja nun nicht Thema hier.
Das sie zu Hause lebt ist das denn eine Bedarfsgemeinschaft?

Ja gut dann wäre das ja geklärt (fast)

Was ich noch wissen will. Sie ist fest davon überzeugt gelesen zu haben das wenn sie 25 ist, das alles eh anders ist da die Eltern dann nicht mehr für Sie aufkommen müssen und sie ALG2 oder sonstige Leistungen bekommt auch wenn sie zu Hause Wohnen bleibt.

Und noch was wichiges. Sie sagte auch wenn man zur Miete Wohnt und einer bekommt ALG2 oder sogar beide, muss man dann in einer kleiner Wohnung ziehen (wenn man vorraus setzt das man eine größere hat? )
Wie ist das wenn man ein Haus gekauft hat und das abbezahlt?
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Peter Wind
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#41
10.02.2011, 09:37

(10.02.2011, 07:03)ventomania schrieb: Das sie zu Hause lebt ist das denn eine Bedarfsgemeinschaft?
Ja. Bis zur Vollendung ihres 25. Lenensjahres. Danach ist es eine Haushaltsgemeinschaft, weil sie mit ihren Eltern zusammen wohnt und wenn sie gemeinsam mit ihren Eltern wirtschaftet (Sorry, ich kann für diesen Begriff nichts)
Zitat:Was ich noch wissen will. Sie ist fest davon überzeugt gelesen zu haben das wenn sie 25 ist, das alles eh anders ist da die Eltern dann nicht mehr für Sie aufkommen müssen und sie ALG2 oder sonstige Leistungen bekommt auch wenn sie zu Hause Wohnen bleibt.

Stimmt im Grundsatz so. Aber sie lebt in einer Haushaltsgemeinschaft,
die bei Verwandten zur Vermutung führt, dass leistungsfähige Gemeinschaftsmitglieder die anderen unterstützen.


Zitat:Und noch was wichiges. Sie sagte auch wenn man zur Miete Wohnt und einer bekommt ALG2 oder sogar beide, muss man dann in einer kleiner Wohnung ziehen (wenn man vorraus setzt das man eine größere hat? )
Stimmt im Grundsatz so. DAs ist aber jetzt schon wieder eine eigene Baustelle, bei der es um eine bedarfsgerechte Wohnung geht, diese auch auf dem Wohnungsmaarkt zur Verfügung stehen muss. Der Mietzuschuss orientiert sich eben an den Begriff bedarfsgerechte Wohnung.
Zitat:Wie ist das wenn man ein Haus gekauft hat und das abbezahlt?
Da schreibe ich jetzt erst einmal nichts zu.
Du würdest uns das Leben leichter machen, wenn du klare Sachverhalte vorgibst und nicht einmal bei den Eltern bist, geht es wieder umd dich und deine Freundin.

Anmerkung: wenn etwas grundsätzlich gilt, gibt es immer eine Ausnahme
Viele Grüße
Peter

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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.02.2011, 10:44 von Peter Wind.)
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10.02.2011, 09:43

Ist doch eigentlich ganz einfach:

Deine Freundin zieht mit 25 Jahren aus, nimmt sich für sich eine eigene
Wohnung um die 320 Euro Warmmiete mit max. 50 qm und gut ist.
Dann gibt es keine Schwierigkeiten, das Amt zahlt die Wohnung,
sie ist krankenversichert und bekommt außerdem noch den vollen Regelsatz von bisher noch 359 Euro monatlich.

Dann kannst Du dein Haus bauen und deine Freundin dennoch bei Dir übernachten. Offiziell hat sie ja eine eigene Wohnung, wo sie auch gemeldet ist. Smile
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.02.2011, 09:45 von Stones.)
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10.02.2011, 10:45

(10.02.2011, 09:43)Stones schrieb: Ist doch eigentlich ganz einfach.....
Danke Stefan, so ist es Prost
Viele Grüße
Peter

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10.02.2011, 10:51

Moin Peter:

Ich sehe das als den einzigen Weg an, wo es keinerlei Schwierigkeiten
gibt.Prost
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10.02.2011, 12:38

Sicherlich ist das ganz einfach, aber Schmarotzer gibt es doch nun wirklich genug in diesem Land. Man muss ja nun nicht jede Lücke des Systems ausnutzen.

Verstehe nicht wo das Problem ist eine 24 jährige Person in Arbeit zu bekommen, wenn Sie dann auch will. Damit meine ich Vollzeit und nicht irgendwelche 400€ Minijobs!? Zeitarbeit sucht doch ständig Leute und um wieder in den Arbeitsmarkt reinzukommen ist es doch ideal.
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10.02.2011, 12:48

Zitat:Sicherlich ist das ganz einfach, aber Schmarotzer gibt es doch nun wirklich genug in diesem Land

Sicherlich gibt es Schmarotzer unter den Arbeitslosen, das sind aber bei weitem nun nicht alle, die ALG II beziehen.

Es gibt aber auch mehr als genung Schmarotzer unter den Arbeitgebern,
die ihren AN geradezu unverschämte Stundenlöhne zahlen und dazu
gehören oftmals auch die Zeitarbeitsfirmen.Huh
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#47
10.02.2011, 12:48

(10.02.2011, 12:38)JokerofDarkness schrieb: Verstehe nicht wo das Problem ist eine 24 jährige Person in Arbeit zu bekommen, wenn Sie dann auch will.
Prost No Comment
Viele Grüße
Peter

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10.02.2011, 12:50

In diesem Alter sollte man schon eine Arbeit finden oder ansonsten
noch mal eine Ausbildung machen, die einem dann gute Chancen auf
dem Arbeitsmarkt gewährt.Prost
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10.02.2011, 12:51

(10.02.2011, 12:48)Stones schrieb:
Zitat:Sicherlich ist das ganz einfach, aber Schmarotzer gibt es doch nun wirklich genug in diesem Land

Sicherlich gibt es Schmarotzer unter den Arbeitslosen, das sind aber bei weitem nun nicht alle, die ALG II beziehen.

Es gibt aber auch mehr als genung Schmarotzer unter den Arbeitgebern,
die ihren AN geradezu unverschämte Stundenlöhne zahlen und dazu
gehören oftmals auch die Zeitarbeitsfirmen.Huh

@ JokerOfDarkness + Stones
Wenn ihr Bedarf habt, dieses Thema weiter zu diskutieren, eröffnet dazu bitte einen neuen Thread und macht es nicht hier.
Danke.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.02.2011, 12:54 von Peter Wind.)
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10.02.2011, 12:53

Ich habe keinen Bedarf mehr daran,Peter - weil wir hier ja bereits derartige Diskussionen gehabt haben.Prost
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