10.11.2009, 09:57
Ich stelle immer wieder fest, das die gestaffelte Jugendfreigabe, Indizierung von Medien und Beschlagnahmung immer wieder zu Verwirrung und Unsicherheit führen. Hier mal ein Versuch von mir, ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen:
Die "normalen" Alterfreigaben FSK0 bis FSK18 sollten eigentlich klar sein und keiner weiteren Erklärung bedürfen. Ein FSK18-Titel darf in jedem Laden beworben und verkauft werden, der Händler ist lediglich dazu verpflichtet, sicherzustellen, das dieser Titel nur an Volljährige abgegeben wird. FSK 18 - Filme dürfen im Versandhandel nur bedingt verkauft werden, z.B. mit gesonderter Altersverifikation durch z.B. DHL bei der Auslieferung.
Für viele komplizierter wird es beim Thema "Indizierung" und "Beschlagnahmung"...
Indiziert bedeutet nicht, das es nicht verkauft werden darf:
Beim grün markierten zeigt sich deutlich, das es demnach genug Quellen im Ausland gibt, bei denen man sich den entsprechenden Titel besorgen kann.
Beim rot markierten Teil frage ich mich, ob IP-TV wie Maxdome nicht als "Fernsehen (Free-TV oder Pay-TV) gilt, denn hier sind viele indizierte Hardcore-Filme legal abrufbar (mit Alterskontrolle).
Erst bei der Beschlagnahmung wirds ernst:
§ 131 StGB Absatz 1:
Wer Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Auch hieraus lässt sich erkennen, das ein rein privater Kauf eines beschlagnahmten Titels nicht strafbar ist, der Verkauf jedoch schon. Es ist z.B. auch davon auszugehen, das die deutsche Version beschlagnahmt ist (eine spezielle Version einer bestimmten Firma), evtl. die US-/UK-Version aber nicht, obwohl sie inhaltlich identisch ist.
Demnach gibt es also kaum einen Film oder ein Spiel, das man nicht legal kaufen kann, sofern man dies für den eigenen privaten Konsum tut. Nur den späteren Verkauf sollte man (auch privat) tunlichst sein lassen. Auch das rot markierte sollte man beachten: Man darf sich als Privatmann solche Medien straffrei "besorgen" und besitzen, aber dann muss man sie behalten. Jede Weitergabe an dritte ist für den Weitergebenden strafbar.
Aus gegebenem Anlass mache ich noch auf folgendes aufmerksam:
Dieser Beitrag beabsichtigt keinesfalls eine Propagandierung beschlagnahmter oder indizierter Medien. Weiterhin handelt es sich um keine verbindliche Rechtsauskunft, sondern lediglich um die Wiedergabe eines Verständnisses der Sachlage.
Die "normalen" Alterfreigaben FSK0 bis FSK18 sollten eigentlich klar sein und keiner weiteren Erklärung bedürfen. Ein FSK18-Titel darf in jedem Laden beworben und verkauft werden, der Händler ist lediglich dazu verpflichtet, sicherzustellen, das dieser Titel nur an Volljährige abgegeben wird. FSK 18 - Filme dürfen im Versandhandel nur bedingt verkauft werden, z.B. mit gesonderter Altersverifikation durch z.B. DHL bei der Auslieferung.
Für viele komplizierter wird es beim Thema "Indizierung" und "Beschlagnahmung"...
Indiziert bedeutet nicht, das es nicht verkauft werden darf:
Zitat:Eine Indizierung ist kein Verbot (unterscheide: Beschlagnahmung), sondern ist mit der Einstufung "Keine Jugendfreigabe" (ab 18) von USK oder FSK zu vergleichen. (...)Qelle
Jedoch ist eine Indizierung strenger als die Einstufung "Keine Jugendfreigabe". Ist ein Medium indiziert, unterliegt es folgenden Auflagen:
- absolutes Werbeverbot
Es darf nicht für das Medium geworben werden. Keine Vorschau, keine Plakate, keine Demos, keine Anzeigen in Zeitschriften, ... . Die reine Nennung des Titels kann schon als Werbung ausgelegt werden und ist somit fragwürdig.
- kein Ausstellen im Händlerregal
Im Geschäft darf es nur "unter dem Ladentisch" verkauft werden. Im Regal, das auch Jugendliche sehen könnten, darf das Medium nicht ausgestellt sein. Dies gilt nicht für einem abgetrennten geschützen Erwachsenenbereich (wie in Videotheken).
- keine Sendung im Fernsehen
Sollte es sich bei dem Medium um einen Film handeln, darf er im Fernsehen (weder Free-TV noch Pay-TV) nicht ausgestrahlt werden.
- eingeschränker Versandhandel
Wie FSK 18 dürfen auch indizierte Medien nur bedingt im inländischen Versandhandel vertrieben werden. Es gelten die selben strenge Auflagen. So muss das Medium z.B. als "Einschreiben-Eigenhändig" versendet werden, was das Porto stark steigen lässt.
- kein Import durch Versandhandel
Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 JuSchG dürfen indizierte Medien nicht im Wege des Versandhandels eingeführt werden. Das OLG Hamm hat jedoch mit Urteil vom 22.03.2000 entschieden, dass der ohne Weiterverbreitungsabsicht bestellende Privatkunde nicht von diesem Paragraphen erfasst wird.
Wissenswertes:
Automatisch indiziert sind schwer jugendgefährende Medien, wie zum einen
- alle pornographischen Medien, auch solche, die Kinder und Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen
- alle beschlagnahmten Medien
- Medien, die inhaltsgleich mit bereits indizierten sind
- kriegsverherrlichende Medien
- Hinrichtungsvideos und ähnliches außerhalb von Nachrichten
sowie zum anderen, sehr schwammig und ungenau vom Gesetzgeber formuliert, alle Medien,
- die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden
- die besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen (seit der Reform vom 01.07.2008)
Bei all diesen ist eine Aufnahme auf den Index durch die BPjM nicht nötig, sie unterliegen auch ohne Indizierungsverfahren automatisch allen oben genannten Beschränkungen. Bei den letzten beiden weiß keiner so genau, was überhaupt gemeint ist und welche Medien nun nicht frei verkauft werden dürfen.
Beim grün markierten zeigt sich deutlich, das es demnach genug Quellen im Ausland gibt, bei denen man sich den entsprechenden Titel besorgen kann.
Beim rot markierten Teil frage ich mich, ob IP-TV wie Maxdome nicht als "Fernsehen (Free-TV oder Pay-TV) gilt, denn hier sind viele indizierte Hardcore-Filme legal abrufbar (mit Alterskontrolle).
Erst bei der Beschlagnahmung wirds ernst:
§ 131 StGB Absatz 1:
Wer Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Zitat:Die Beschlagnahmung eines Medium bedeutet ein bundesweites Verbot des betreffenden Mediums. Aber was genau ist darunter zu verstehen? Dazu hilft nur ein Blick in das Gesetz. Nur was in dieser Norm ausdrücklich unter Strafe gestellt wurde, ist auch strafrechtlich relevant und somit verboten. Eine Ausdehnung oder gar weitere Interpretation der Strafvorschrift ist auf Grund des Analogieverbotes im Strafrecht nicht zulässig! (...)Qelle
Zunächst ist wichtig zu wissen, dass grundsätzlich nur bestimmte Trägermedien (DVD, Video, CD-ROM, usw.) beschlagnahmt werden. Inhaltsgleiche DVDs (oder andere Formate) von einem anderen Label sind dadurch nicht automatisch ebenfalls beschlagnahmt. Dafür ist ein weiterer Beschluss erforderlich. (...)
- Der reine Besitz (Privatbesitz) ist nicht strafbar!
- Auch das private Anschauen des beschlagnahmten Mediums ist ebenfalls nicht strafbar (Vorsicht beim Anschauen mit Freunden: Das könnte als "Vorführung" zu werten und somit strafbar sein!)
- Auch das Kaufen ist nicht strafbar, sofern man es nicht tut, um zu Verbreiten, Vorzuführen etc. (Der Verkäufer hingegen macht sich strafbar!)
- Strafbar ist ebenso der Verkauf, die Vorführung, das Verschenken usw.
Auch hieraus lässt sich erkennen, das ein rein privater Kauf eines beschlagnahmten Titels nicht strafbar ist, der Verkauf jedoch schon. Es ist z.B. auch davon auszugehen, das die deutsche Version beschlagnahmt ist (eine spezielle Version einer bestimmten Firma), evtl. die US-/UK-Version aber nicht, obwohl sie inhaltlich identisch ist.
Demnach gibt es also kaum einen Film oder ein Spiel, das man nicht legal kaufen kann, sofern man dies für den eigenen privaten Konsum tut. Nur den späteren Verkauf sollte man (auch privat) tunlichst sein lassen. Auch das rot markierte sollte man beachten: Man darf sich als Privatmann solche Medien straffrei "besorgen" und besitzen, aber dann muss man sie behalten. Jede Weitergabe an dritte ist für den Weitergebenden strafbar.
Aus gegebenem Anlass mache ich noch auf folgendes aufmerksam:
Dieser Beitrag beabsichtigt keinesfalls eine Propagandierung beschlagnahmter oder indizierter Medien. Weiterhin handelt es sich um keine verbindliche Rechtsauskunft, sondern lediglich um die Wiedergabe eines Verständnisses der Sachlage.